Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist ab dem 01. 01. 2005 in § 74 SGB XII geregelt. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann.
Wenden Sie sich bitte an den/die zuständige/n Ansprechpartner/in beim Hochsauerlandkreis.