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Erschließungsbeitrag

Für die erstmalige Herstellung einer Straße schreibt das Baugesetzbuch vor, dass die Baukosten zu 90 % von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag).

Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal nach dem Baugesetzbuch erhoben.

Ob eine bestimmte Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt wurde und ob für ein bestimmtes Grundstück bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet wurden, teilen wir Ihnen gern in Form einer Beitragsbescheinigung mit.