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Fremdenverkehrsbeitrag

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von Personen und Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Beitrag berechnet sich aus der Multiplikation des Umsatzes aus dem Vorvorjahr, dem Vorteilssatz, dem Gewinnsatz und dem vom Rat der Stadt Winterberg festgesetzten Hebesatz.

Für weitere Informationen steht Ihnen die entsprechende Satzung, einschließlich der Betriebsarten-Tabelle, als Rechtsgrundlage zur Verfügung. Die Satzung und die Betriebsarten-Tabelle sind im Anhang abrufbar.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung für den Fremdenverkehrsbeitrag ganz bequem über unser Bürgerportal auszufüllen und einzureichen.

Häufig gestellte Fragen

Unmittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr?

Unmittelbare Vorteile erwachsen denjenigen, deren Dienstleistungsangebot direkt von den Fremdenverkehrsgästen in Anspruch genommen werden kann und die mit ihnen Geschäfte tätigen können. Hierzu zählen in erster Linie z.B. Hotels, Gaststätten, Vermieter von Ferienunterkünften und Geschäftsbetriebe.
 

Mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr?

Mittelbare Vorteile liegen für diejenigen Berufsgruppen vor, die aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, indem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr Dienstleistungsangebote zu Gunsten der unmittelbar Bevorteilten zur Verfügung stellen. Diesem Kreis sind beispielsweise Handwerksbetriebe, Steuerberater, Kreditinstitute, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Handelsvertreter zuzurechnen.

Hier finden Sie ein Berechnungsbeispiel zum Fremdenverkehrsbeitrag anhand eines Handwerksbetriebes.

Wie errechnet sich der zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag?

Die entscheidende Berechnungsgrundlage ist der Umsatz des Vorvorjahres eines jeden Beitragspflichtigen.

Als Umsatz gilt die Summe aller Entgelte (abzüglich der Umsatzsteuer) im Sinne des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz,bei fehlender Umsatzsteuerpflicht die Summe der Einnahmen.

Des Weiteren gibt sich dann der zu zahlende Fremdenverkehrsbeitrag mit der Mulitplikation des Vorteilssatzes, Gewinnsatzes und dem Hebesatz der Stadt Winterberg.
 

Welche Pflichten bestehen gegenüber der Stadt Winterberg?

Im Vorfeld der Fremdenverkehrsbeitragserhebung wird jeder Beitragspflichtige anhand eines ihm zugesandten Fragebogens gebeten die Umsatzzahlen mitzuteilen. Der Termin zur Mitteilung der Umsatzzahlen ist jeweils auf dem Fragebogen vermerkt.
 

Bitte beachten Sie hierzu auch den § 8 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Winterberg (FVBS).