Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Jahres festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Hundesteuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich (15.02; 15.05.; 15.08. und 15.11.) mit einen Viertel des Jahresbeitrages fällig. Die Steuer kann auf Antrag für das ganze Jahr in einer Summe zum 01.07. entrichtet werden.