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Hundesteuer

Wenn Sie einen Hund besitzen, sind Sie verpflichtet diesen innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Winterberg anzumelden. Auch wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat, muss diesen bei der Stadt Winterberg anmelden, wenn er nicht bei einer anderen Gemeinde versteuert wird.

Große und gefährliche Hunde müssen zusätzlich bei der Ordnungsbehörde der Stadt Winterberg angezeigt werden.

Wenn Sie Ihren Hund abgeben, wenn er gestorben oder entlaufen ist, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie von Winterberg in eine andere Stadt verziehen.

 

Häufig gestellte Fragen

Wann beginnt/endet die Steuerpflicht und wann wird die Steuer fällig?

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Jahres festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Hundesteuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich (15.02; 15.05.; 15.08. und 15.11.) mit einen Viertel des Jahresbeitrages fällig. Die Steuer kann auf Antrag für das ganze Jahr in einer Summe zum 01.07. entrichtet werden.

Welche Hunde müssen zusätzlich bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden?

Große Hunde, die unter § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz fallen.
Als großer Hund im Sinne des v.g. Gesetzes gelten Hunde, die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer sind und/oder eine Widerristhöhe von 40 cm haben. 


Gefährliche Hunde, die unter § 3 Landeshundegesetz fallen.
Die Feststellung, ob ein Hund als gefährlich gilt, trifft die örtliche Ordnungsbehörde. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
 

In welchen Fällen ist eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung möglich?

Beachten Sie hierzu die §§ 3 bis 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Winterberg
Eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung wird z.B. auf Antrag gewährt für:

  • Hunde die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
  • Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden.
  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen.
  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür erforderliche Prüfung abgelegt haben
  • Für Jagdhunde, die eine Prüfung als Gebrauchshunde erfolgreich absolviert haben
Welche Pflichten bestehen gegenüber der Stadt Winterberg?

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt Winterberg anzumelden.


Wenn Sie zugezogen sind, müssen Sie mit dem Anmeldedatum Ihren Hund zur Steuer anmelden. Vergessen Sie nicht die Abmeldung des Hundes an Ihrem bisherigen Wohnort.
Wenn Sie von Winterberg wegziehen, vergessen Sie nicht Ihren Hund in Winterberg abzumelden, die Hundesteuermarke abzugeben und den Hund an neuen Wohnort anzumelden.
Ist der Hund verstorben, müssen Sie ihn abmelden und gleichzeitig die Hundesteuermarke abgeben.
 

Was ist zu tun, wenn ich die Hundesteuermarke verloren habe?

Bei Verlust der Hundesteuermarke ist eine neue Steuermarke bei der Stadt Winterberg zu beantragen.
Diese wird Ihnen gegen eine Gebühr von 3,00 € ausgehändigt.
 

Formulare zur Hundesteuer