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Zweitwohnungssteuer

Der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wer im Stadtgebiet Winterberg eine Zweitwohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzer innehat. Weiterhin sind auch Besitzer von Wohnmobilen und Campingwagen steuerpflichtig, wenn diese länger als drei Monate im Stadtgebiet abgestellt werden.

Das Innehaben einer Zweitwohnung ist unabhängig von melderechtlichen Pflichten im Einwohnermeldeamt.

Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber der Zweitwohnung, dann sind sie auch gemeinschaftlich steuerpflichtig.

Nicht steuerpflichtig sind Verheiratete, nicht dauernd Getrenntlebende, die im Stadtgebiet Winterberg eine berufsbedingte Wohnung innehaben. 
 

Wissenwertes zur Zweitwohnungsteuer

Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?

Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach dem jährlicher Mietaufwand (Nettokaltmiete) der Wohnung. Die Steuer beträgt jährlich 18% des Mietwertes.

Was muss der Stadt Winterberg mitgeteilt werden?

Der Eigentümer eines Objektes hat gewisse Anzeige- und Mitteilungspflichten, die in § 7 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer geregelt sind.
Danach hat jeder, der eine Zweitwohnung bezieht oder aufgibt, innerhalb eines Monats der Stadt dies entsprechend anzuzeigen.
Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.

Die Art der Nutzung, Mietwert, Mieterwechsel, Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, Nieß- und Nutzungsrechte, Kündigung von Vermietungsverträgen, sind schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.

Vermieter von Zweitwohnungen und Campingstellplätzen sind verpflichtet, die entsprechenden Angaben zu den Personen der Steuerpflichtigen und die Höhe der Miete + Nebenkosten mitzuteilen.