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Namensänderung

Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:

  • • Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • • Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
  • • Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach § 94 BVFG und Art. 47 EGBGB.

 

1. Namensänderungen nach dem BGB

  • • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens / Lebenspartnerschaftsnamens.
  • • Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen.
  • • Widerruf des hinzugefügten Namens.
  • • Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe.
  • • Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
  • • Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
  • • Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge.

Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist.

 

Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühr für die Namensänderungen nach dem BGB beläuft sich auf 21,- Euro.

2. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Neben den Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern. Ein Vor- und Familienname kann nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.

Namensänderungen müssen schriftlich beantragt werden, und zwar bei der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Namensänderungsbehörde.

 

3. Namensänderungen für Spätaussiedler und Ausländer

  • Spätaussiedler können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben, um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichene Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.
  • Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z.B. eine Einbürgerung, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes sein. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.