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Schülerbeförderung

Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um die Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung NRW. Hiernach übernimmt die Stadt Winterberg als Schulträger der besuchten Schule unabhängig vom Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers die notwendig entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule.

 

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jgst. 11-13) mehr als 5 km beträgt. Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges nicht nur vorübergehende wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrtkosten notwendig sein. In diesem Fall ist eine persönliche oder telefonische Anfrage notwendig.

Neu ist seit dem Schuljahr 2012/13, dass für die "G8-Schüler/innen", (d.h. Schüler/innen, die in 8 Schuljahren am Gymnasium das Abitur machen) in Klasse 10 die Entfernungsgrenze von 3,5 km (= Entfernungsgrenze wie in Sekundarstufe I) maßgeblich ist.

Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule. Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten privat übernehmen.

 

Art der Kostenerstattung durch den Schulträger

Der Schulträger legt die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung fest. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat Vorrang vor den anderen Beförderungsarten, z.B. der Beförderung mit Schülerspezialverkehr. Auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel ist zumutbar.

Dem Schulträger obliegt nicht die Pflicht zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler zur jeweiligen Schule, jedoch die Kostenerstattungspflicht für die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten.

 

Schulwegjahreskarte

Grundsätzlich ist die Schulwegjahreskarte die wirtschaftlichste Beförderung. Die Fahrkarten werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt.

Verlässt ein Schüler / eine Schülerin vor Ende des Schuljahres die Schule, so sind die restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich an das Sekretariat zurückzugeben.

Die Kosten, die durch den Verlust eines Schulwegtickets entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.

 

Zahlung einer Wegstreckenentschädigung durch die Stadt Winterberg

Wenn die Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht besteht bzw. nicht zumutbar ist, kann der Schulträger festlegen, dass zu einem Schülerspezialverkehr alternativ auch eine Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten PKW gezahlt wird. Die Entschädigung beträgt 0,13 € je einfacher Hin- und Rückfahrt.