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Hof- und FassadenprogrammFörderprogramm zur Aufwertung privater Gebäude und Hofflächen für ein attraktiveres Erscheinungsbild

Der öffentliche Raum, aber insbesondere auch die privaten Immobilien bestimmen maßgeblich die Attraktivität und Lebensqualität in unseren Dörfern und der Stadt. Um das Erscheinungsbild aufzuwerten, die besondere Atmosphäre in unseren Orten weiterzuentwickeln und das teils historisch gewachsene Stadtbild zu erhalten, hat die Stadt Winterberg ein Hof- und Fassadenprogramm aufgelegt, mit dessen Hilfe private Eigentümer/innen bei der Herrichtung ihrer Gebäude oder Höfe finanziell unterstützt werden sollen.

Liegt Ihre Immobilie innerhalb des Städtebaulichen Entwicklungsbereichs von Winterberg, Niedersfeld, Siedlinghausen oder Züschen?

Zu jedem dieser Ortsteile können Sie die entsprechende Karte einsehen und herunterladen:

Ja oder Nein? Liegt Ihre Immobilie innerhalb des Entwicklungsbereichs von Winterberg, Niedersfeld, Siedlinghausen oder Züschen?

Häufig gestellte Fragen

Städtebauliches Hof- und Fassadenprogramm

Wie sieht die Unterstützung aus?

Eigentümer/innen erhalten einen Zuschuss i.H.v. 50% der Gesamtkosten für Ihre Maßnahme an der jeweils straßenanliegenden Gebäude- bzw. Grundstücksseite. Der Zuschuss ist, je nach Maßnahmenart, auf eine maximale Zuschusshöhe gedeckelt. Diese können Sie der Richtlinie entnehmen.

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

Maßnahmen können nur dann finanziell unterstützt werden, wenn sie öffentlich sichtbar sind – d.h. die straßenanliegende Seite betreffen -, einen ortsbildprägenden Charakter auweisen oder eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz haben.

Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
 

  • Verbesserung von öffentlich sichtbaren Gebäudeaußenfassaden an Wohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Gebäuden, z.B. durch eine entsprechende Gestaltung oder Erhaltung von Fassaden einschließlich des Austauschs von Schaufensteranlagen sowie notwendiger vorbereitender Maßnahmen wie der Entfernung von Baumaterialien, Bauteilen und zwingend erforderlicher fachlicher Planung, Beratung und Betreuung (diese dürfen jedoch 5% der förderungsfähigen Kosten nicht überschreiten)
  • Erneuerung und Herstellung von Dachflächen in Schiefer, sofern gestalterische Vorgaben dies erfordern. Förderfähig sind dabei ausschließlich die Mehrkosten gegenüber einer normalen Dacheindeckung
  • Erneuerung von öffentlich sichtbaren (historischen) Einfriedungen und Stützmauern
  • Herrichtung und Gestaltung von Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen, wie z.B. Garagen, Schuppen und Mauern
  • Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden, vor allem zur Schaffung von Barrierefreiheit;
  • Entsiegelung befestigter Flächen zur Schaffung von öffentlichen Grün- und Gartenflächen bzw. privaten / halb-öffentlichen Grün- und Gartenflächen, soweit positive Effekte auf den öffentlichen Raum gegeben sind und dauerhaft erhalten bleiben
  • Rückbau störender Werbeanlagen, sofern dadurch die Konformität zu den gestalterischen Vorgaben geschaffen wird
  • Anschaffung oder Austausch von öffentlich sichtbarem Mobiliar, Schirme, Markisen sofern sie der Gestaltungsrichtlinien entsprechen und diesen einen Beitrag zur einheitlichen städtebaulichen Gestaltung leisten.
    Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen ist zulässig.

Die Maßnahmen sind mit Vorrang zu fördern, wenn

  • das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zu erhalten ist, oder
  • im Zusammenhang mit der Fassadenerhaltung gleichzeitig eine Neugestaltung der privaten Freiflächen vorgenommen wird, oder
  • mehrere Eigentümer zur Einsparung von Kosten die Maßnahmen nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchführen, oder
  • die Zugänglichkeit der neu angelegten Flächen für einen erweiterten Personenkreis ermöglicht oder verbessert wird.

 

Die genauen Fördergegenstände, zu berücksichtigende Gestaltungsgrundsätze sowie Verfahren und Höhe der Förderung sind in der Richtlinie aufgeführt.

Wer kann Maßnahmen einreichen?

Zuwendungsempfänger können folgende natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein:

  • Eigentümer/innen
  • Erbbauberechtigte
  • Mieter im schriftlichen Einvernehmen mit dem/der Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigten. Bei Mieteranträgen müssen Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte diese Richtlinie auch für sich als verbindlich anerkennen.
  • Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist.
Wie wird das städtebauliche Hof- und Fassadenprogramm finanziert?

Die Stadt Winterberg erhält für ihre sogenannten Städtebaulichen Entwicklungsbereiche in Winterberg, Niedersfeld, Siedlinghausen und Züschen neben einem städtischen Eigenanteil Städtebaufördermittel von Bund & Land. Die weiteren 50% werden als private Mittel durch die Eigentümer/innen gestellt. Insgesamt stehen bis zum 31.12.2027 200.000 Euro öffentliche Mittel (Bund, Land & Stadt) bereit. Zusammen mit dem Anteil privater Eigentümer ergibt sich so ein Gesamtfinanzvolumen von 400.000 Euro.

Eine Doppelförderung mit dem städtebaulichen Förderprogramm ist ausgeschlossen.

Wie kann ich Mittel aus dem Hof- und Fassadenprogramm beantragen?

Sie beantragen die Mittel aus dem Hof- und Fassadenprogramm bei der Stelle Fördermittelmanagement der Stadt Winterberg. Dafür benötigen Sie:

  1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  2. Eine fachliche Baukostenermittlung bzw. Angebote der Fachunternehmen mit Herausstellung von Menge & Material für die straßenanliegende Seite. Achtung: Bei Dacheindeckung gem. 3.1.2 der Richtlinie sind zwei Angebote einzuholen, die die Mehrkosten durch die gestalterische Vorgabe „Schiefer“ belegen.
  3. Kann dem Antrag entsprochen werden, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid in zweifacher Ausführung zugesendet, die Zweitschrift senden Sie bitte umgehend an die Stadt Winterberg zurück.
    Sie beauftragen die Arbeiten. Achtung: Mit der Maßnahme darf vor Erhalt des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Es darf auch noch keine Beauftragung ausgesprochen worden sein. Die Arbeiten müssen innerhalb von 12 Monaten nach schriftlicher Bewilligung abgeschlossen sein, eine Verlängerung der Frist ist jedoch auf Antrag mit schriftlicher Zustimmung ggf. zulässig.
  4. Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Stadt Winterberg innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Ende der Durchführung und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Wer entscheidet über die Anträge?

Sie beantragen die Mittel aus dem Hof- und Fassadenprogramm bei der Stelle Fördermittelmanagement der Stadt Winterberg. Diese berät Sie gern unverbindlich im Vorfeld über die Fördermöglichkeiten. Die Entscheidung obliegt der Stadt Winterberg nach vorheriger Kenntnisnahme durch den jeweiligen Ortsvorsteher. Regelmäßig wird dem Bauausschuss der Stadt Winterberg Bericht erstattet.

Vollständig eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung eventuell vorrangiger Bewertungskriterien entsprechend der Vorgaben in den Richtlinien. Die Festsetzung des Förderbetrags erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung oder eines bzw. mehrerer Angebote, die durch die Stadtverwaltung auf Plausibilität geprüft werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erteilt die Stadt Winterberg einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Ich habe meine Maßnahme abgeschlossen. Wie erstelle ich einen Verwendungsnachweis?

Sie legen den Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Maßnahmenabschluss bei der Stelle Fördermittelmanagement der Stadt Winterberg entweder digital oder in Papierform vor. Sie benötigen dafür

  1. Einen kurzen Bericht (max. 2 DIN A 4 Seiten) über die Maßnahme mit mindestens einem Foto
  2. Eine vollständige Kosten- und Finanzierungsübersicht (Einnahmen / Ausgaben)
  3. Alle Originalrechnungen (ggf. als Scan) und Zahlungsbelege zu den Ausgaben

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Ende der Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ermäßigen sich nach Bewilligung bzw. nach Abschluss des Vertrages die zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so ermäßigt sich auch die Zuwendung entsprechend.

Kommunal finanziertes Förderprogramm

Wie sieht die Unterstützung aus?

Eigentümer/innen erhalten einen Zuschuss i.H.v. 50% der Gesamtkosten für Ihre Maßnahme an der jeweils straßenanliegenden Gebäude- bzw. Grundstücksseite. Der Zuschuss ist, je nach Maßnahmenart, auf eine maximale Zuschusshöhe gedeckelt. Diese können Sie der Richtlinie entnehmen.

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

Maßnahmen können nur dann finanziell unterstützt werden, wenn sie öffentlich sichtbar sind – d.h. die straßenanliegende Seite betreffen -, einen ortsbildprägenden Charakter auweisen oder eine besonders erhaltenswerte Bausubstanz haben.

Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
 

  • Verbesserung von öffentlich sichtbaren Gebäudeaußenfassaden an Wohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Gebäuden, z.B. durch eine entsprechende Gestaltung oder Erhaltung von Fassaden einschließlich des Austauschs von Schaufensteranlagen sowie notwendiger vorbereitender Maßnahmen wie der Entfernung von Baumaterialien, Bauteilen und zwingend erforderlicher fachlicher Planung, Beratung und Betreuung (diese dürfen jedoch 5% der förderungsfähigen Kosten nicht überschreiten)
  • Erneuerung und Herstellung von Dachflächen in Schiefer, sofern gestalterische Vorgaben dies erfordern. Förderfähig sind dabei ausschließlich die Mehrkosten gegenüber einer normalen Dacheindeckung
  • Erneuerung von öffentlich sichtbaren (historischen) Einfriedungen und Stützmauern
  • Herrichtung und Gestaltung von Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen, wie z.B. Garagen, Schuppen und Mauern
  • Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden, vor allem zur Schaffung von Barrierefreiheit;
  • Entsiegelung befestigter Flächen zur Schaffung von öffentlichen Grün- und Gartenflächen bzw. privaten / halb-öffentlichen Grün- und Gartenflächen, soweit positive Effekte auf den öffentlichen Raum gegeben sind und dauerhaft erhalten bleiben
  • Rückbau störender Werbeanlagen, sofern dadurch die Konformität zu den gestalterischen Vorgaben geschaffen wird
  • Anschaffung oder Austausch von öffentlich sichtbarem Mobiliar, Schirme, Markisen sofern sie der Gestaltungsrichtlinien entsprechen und diesen einen Beitrag zur einheitlichen städtebaulichen Gestaltung leisten.
    Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen ist zulässig.

Die Maßnahmen sind mit Vorrang zu fördern, wenn

  • das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zu erhalten ist, oder
  • im Zusammenhang mit der Fassadenerhaltung gleichzeitig eine Neugestaltung der privaten Freiflächen vorgenommen wird, oder
  • mehrere Eigentümer zur Einsparung von Kosten die Maßnahmen nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchführen, oder
  • die Zugänglichkeit der neu angelegten Flächen für einen erweiterten Personenkreis ermöglicht oder verbessert wird.

 

Die genauen Fördergegenstände, zu berücksichtigende Gestaltungsgrundsätze sowie Verfahren und Höhe der Förderung sind in der Richtlinie aufgeführt.

Wer kann Maßnahmen einreichen?

Zuwendungsempfänger können folgende natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein:

  • Eigentümer/innen
  • Erbbauberechtigte
  • Mieter im schriftlichen Einvernehmen mit dem/der Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigten. Bei Mieteranträgen müssen Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte diese Richtlinie auch für sich als verbindlich anerkennen.
  • Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist.
Wie wird das kommunale Hof- und Fassadenprogramm finanziert?

Der Rat der Stadt Winterberg hat 2022 beschlossen, jährlich 20.000 Euro bereitzustellen, um auch Investitionen an Immobilien außerhalb der städtebaulichen Entwicklungsbereiche unterstützen zu können. Diese Mittel stehen für alle Immobilien außerhalb der städtebaulichen Entwicklungsbereiche zur Verfügung. Die maximalen Zuschusshöhen sind hier im Vergleich zum städtebaulichen Programm reduziert, da es sich hier um ein rein städtisch finanziertes Förderprogramm handelt. Die Verfügbarkeit der Zuwendungen ist abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

Eine Doppelförderung mit dem kommunalen Förderprogramm ist ausgeschlossen.

Wie kann ich Mittel aus dem Hof- und Fassadenprogramm beantragen?

Sie beantragen die Mittel aus dem Hof- und Fassadenprogramm bei der Stelle Fördermittelmanagement der Stadt Winterberg. Dafür benötigen Sie:

  1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  2. Eine fachliche Baukostenermittlung bzw. Angebote der Fachunternehmen mit Herausstellung von Menge & Material für die straßenanliegende Seite. Achtung: Bei Dacheindeckung gem. 3.1.2 der Richtlinie sind zwei Angebote einzuholen, die die Mehrkosten durch die gestalterische Vorgabe „Schiefer“ belegen.
  3. Kann dem Antrag entsprochen werden, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid in zweifacher Ausführung zugesendet, die Zweitschrift senden Sie bitte umgehend an die Stadt Winterberg zurück.
    Sie beauftragen die Arbeiten. Achtung: Mit der Maßnahme darf vor Erhalt des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Es darf auch noch keine Beauftragung ausgesprochen worden sein. Die Arbeiten müssen innerhalb von 12 Monaten nach schriftlicher Bewilligung abgeschlossen sein, eine Verlängerung der Frist ist jedoch auf Antrag mit schriftlicher Zustimmung ggf. zulässig.
  4. Die Fertigstellung der Maßnahme ist der Stadt Winterberg innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und der Verwendungsnachweis einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Ende der Durchführung und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Wer entscheidet über die Anträge?

Sie beantragen die Mittel aus dem Hof- und Fassadenprogramm bei der Stelle Fördermittelmanagement der Stadt Winterberg. Diese berät Sie gern unverbindlich im Vorfeld über die Fördermöglichkeiten. Die Entscheidung obliegt der Stadt Winterberg nach vorheriger Kenntnisnahme durch den jeweiligen Ortsvorsteher. Regelmäßig wird dem Bauausschuss der Stadt Winterberg Bericht erstattet.

Vollständig eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung eventuell vorrangiger Bewertungskriterien entsprechend der Vorgaben in den Richtlinien. Die Festsetzung des Förderbetrags erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung oder eines bzw. mehrerer Angebote, die durch die Stadtverwaltung auf Plausibilität geprüft werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erteilt die Stadt Winterberg einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Ich habe meine Maßnahme abgeschlossen. Wie erstelle ich einen Verwendungsnachweis?

Sie legen den Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Maßnahmenabschluss bei der Stelle Fördermittelmanagement der Stadt Winterberg entweder digital oder in Papierform vor. Sie benötigen dafür

  1. Einen kurzen Bericht (max. 2 DIN A 4 Seiten) über die Maßnahme mit mindestens einem Foto
  2. Eine vollständige Kosten- und Finanzierungsübersicht (Einnahmen / Ausgaben)
  3. Alle Originalrechnungen (ggf. als Scan) und Zahlungsbelege zu den Ausgaben

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Ende der Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ermäßigen sich nach Bewilligung bzw. nach Abschluss des Vertrages die zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so ermäßigt sich auch die Zuwendung entsprechend.

Wenn's Fragen gibt:

Julia Aschenbrenner
59955 Winterberg
Fichtenweg