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Gaststättenerlaubnis

Um eine Gaststätte in Deutschland zu betreiben, ist neben der Gewerbeanmeldung eine spezielle Gaststättenerlaubnis erforderlich, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort abgegeben werden. Diese Erlaubnis, auch als Konzession bekannt, ist für eine bestimmte Person und für festgelegte Räumlichkeiten gültig. Bei einem Wechsel des Betriebsinhabers, Umbauten oder Erweiterungen der Räumlichkeiten muss eine neue Erlaubnis beantragt oder die bestehende angepasst werden. Zusätzlich können Sie eine Stellvertretungserlaubnis für Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter beantragen, um diese Person zur Ausübung der Erlaubnis zu befähigen.

Alle Informationen

Notwendige Unterlagen

Personaldokumente:

  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
     

Unterlagen des Objektes:

  • 1 Lageplan (erhältlich beim Katasteramt des Hochsauerlandkreises, Kreishaus, Heinrich-Jansen-Weg, 59929 Brilon)
  • Grundriss- und Schnittzeichnungen in zweifacher Ausfertigung, möglichst im Maßstab 1:100
  • Baugenehmigung und Schlussabnahme erforderlich bei Neuerrichtung oder Umbau der Gaststätte
  • Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Räumlichkeiten (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Kaufvertrag)
     

Steuer- und Finanzunterlagen:

  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes für den Ort, an dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes für den Ort, an dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben habe


Zuverlässigkeitsnachweise:

  • Führungszeugnis (Belegart "O") kann bei der Meldebehörde des Wohnortes oder direkt bei der Antragstellung beantragt werden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "9") kann bei der Gewerbemeldestelle oder der Meldebehörde des Wohnortes beantragt werden
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts für die Amtsgerichte, in deren Bezirk der Gewerbetreibende oder die gesetzlichen Vertreter*innen in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung


Weitere Unterlagen:

  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
  • Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag oder Satzung zusätzlich bei juristischen Personen erforderlich
  • Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises, Kreishaus, Heinrich-Jansen-Weg, 59929 Brilon)
Downloads und Infos
Zuverlässigkeitsnachweise

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller oder Antragstellerin zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die folgenden Belege nach:

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei

Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Dies hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.

Antrag durch eine juristische Person

Bei Anträgen durch juristische Personen (z.B. AG, GmbH, eingetragener Verein) müssen die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende) vorgelegt werden. Dies gilt auch für Gesellschafter, die mehr als 50 % der Anteile halten oder wenn ein Gesellschafter 50 % der Anteile hält und im Unternehmen tätig ist.

Stellvertretung

Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen möchten, der oder die auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll, muss die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie der Antragsteller oder die Antragstellerin selbst.

Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?

Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht erforderlich in den folgenden Fällen:

  • Nur alkoholfreie Getränke: Wenn Sie ausschließlich alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben.
  • Unentgeltliche Kostproben: Wenn Sie nur unentgeltliche Kostproben anbieten.
  • Zubereitete Speisen: Wenn Sie ausschließlich zubereitete Speisen anbieten, ohne alkoholische Getränke.
  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Wenn Sie Getränke und zubereitete Speisen nur an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs abgeben. Ein Beherbergungsbetrieb gilt in diesem Kontext nicht als Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.

 

Weitere Anforderungen
Auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb ist jedoch eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbeabteilung erforderlich. Zudem müssen die allgemeinen Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und andere relevante Bestimmungen eingehalten werden

Gebühren

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis kostet je nach Aufwand zwischen 150,00 € und 3.000,00 €, in besonderen Fällen bis zu 5.000,00 €. 

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro sowie die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 26 Euro für natürliche Personen, 33 Euro für juristische Personen und für jede weitere geschäftsführende Person 13 Euro.

Die Gebühren können bar oder per Überweisung gezahlt werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Wenn's Fragen gibt: