Wenn ein Markt (z.B. Frühlingsmarkt, Weihnachtsmarkt) durchgeführt werden soll, benötigt der Veranstalter hierzu eine spezielle Genehmigung (Festsetzung gem. § 69 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO)).
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes ist zusätzlich eventuell eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich: