Im Zuge der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit werden Personen ohne festen Wohnsitz vorübergehend in einer städtischen Unterkunft untergebracht.
Das Vorliegen einer Gefahr ist damit begründet, dass ein unfreiwilliger schutzloser Aufenthalt unter freiem Himmel mit Gesundheitsgefahren verbunden ist, die das Grundrecht des Obdachlosen auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen.