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    Abwasser

    Kanalbenutzungsgebühr

    Die Stadtwerke Winterberg AöR erheben Abwassergebühren für die Entsorgung der Grundstücke mit Schmutz und Niederschlagswasser nach den gesetzlichen und satzungs-rechtlichen Vorschriften.

    Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus:
     

    1. der verbrauchsunabhängigen Gebühr (Grundgebühr = 0,34 € je Wohneinheit und Tag) für die Bereitstellung der Abwasseranlage,
    2. der verbrauchsabhängigen Arbeitsgebühr (Verbrauchsgebühr = 2,14 € je cbm Abwasser) nach der Menge der angefallenen Abwässer und
    3. der flächenabhängigen Niederschlagswassergebühr (Gebühr je m² angeschlossene Fläche = 0,64 €) nach der Größe der angeschlossenen Fläche

    Als Wohneinheit gilt:
    a) jede Wohnung, unabhängig von der Größe;
    b) jede selbstständige Wohneinheit (auch Einlieger-, Einraum- und Ferienwohnungen);
    c) jedes private Schwimmbad;
    d) bei ganz oder teilweise gewerblich oder anders genutzten Gebäuden einschließlich öffentlichen Einrichtungen und Industrie je angefangene 200 qm genutzte Fläche;
    e) bei Campingplätzen je 4 Stellplätze

    Beispiel: (4-Personen-Haushalt; 1 Wohnung; Abwasserverbrauch = 160 m³):
     

    • Grundgebühr: 365 Tage x 0,34 € je Wohneinheit und Tag = 124,10 €
    • Verbrauchsgebühr: 160 m³ x 2,14 € je cbm Abwasser = 342,40 €
    • Niederschlagsgebühr: 120 m² x 0,64 € je m² Fläche = 76,80 €
    • Kanalbenutzungsgebühren gesamt: 543,30 €

    Höhe der Preise: Stand 01.06.2024

    Rechtsgrundlage:
    Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke Winterberg

    Einzugsermächtigung:
    Formular für das SEPA-Lastschriftmandat
     

    Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

    Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses (Strecke der Anschlussleitung von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bis zur Übergabestelle im Gebäude) an die Wasserversorgungsanlage sind den Stadtwerken Winterberg zu ersetzen. Der Kostenersatz richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

    KanalanschlussleitungenAnschluss an die öffentliche Kanalisation

    Anmerkungen für das Erstellen der Haus- und Grundstücksentwässerung im Stadtgebiet Winterberg
    Die Ausführung der Haus- und Grundstücksentwässerung hat grundsätzlich nach Landesbauordnung NRW 2018, den Technischen Bestimmungen (u.a. DIN 1986) und der jeweils geltenden Entwässerungssatzung (Link zu Satzungen) zu erfolgen. 

    Die ordnungsgemäße Ableitung von Schmutz- und Regenwasser von Grundstücken erfolgt im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung über das kommunale zentrale Kanalisationsnetz. 
    Das Kanalisationsnetz gliedert sich in Mischsystem (ein Kanal für Regen-/Schmutzwasser) und Trennsystem (gegliederte Kanäle für Regen-/Schmutzwasser):

    Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. 
    Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der ersten Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt.
     

    Welche allgemeinen Bedingungen gibt es für eine Kanalanschlussleitung?

    Bei einem Mischsystem ist die Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasser nur in der Grundstücksanschlussleitungen zulässig. Die Hausanschlussleitungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
    Alle Grundleitungen sind mit einem Mindestgefälle von 1 : 50 bis 1: 100 (innerhalb von Gebäuden) und mit einem Mindestgefälle von 1 : DN (außerhalb von Gebäuden) frostfrei in einer Tiefe von min. 0,80 m und einer Sandummantelung zu verlegen (Maximalgefälle 1: 20). Bei Überschreitung des max. Gefälles sind weitere Maßnahmen erforderlich, in diesem Fall kontaktieren Sie uns bitte vorab.
    Rohrmaterial:
     

    • Steinzeug DIN 1230 Teil 2, 
    • Kunststoff aus PVC hart DIN 19534.
       

    Bei Richtungsänderungen der Rohrleitung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 
     

    Wie muss die Kanalanschlussleitung gegen Rückstau gesichert werden?

    Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Die Rückstauebene ist in der Regel die Straßenoberkante. Diese Pflicht gilt auch für Grundstücke, welche in der Vergangenheit keine Rückstausicherung eingebaut haben mussten. Mehr Informationen finden Sie in unserem Rückstau-Handbuch.

    Was ist zu beachten?

    Gem. der geltenden Entwässerungssatzung darf Abwasser nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte der Anlage 1 zur Entwässerungssatzung an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Die Anlage 1 ist der Entwässerungssatzung beigefügt (Link zu Satzungen).

    Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in Leichtflüssigkeitsabscheider einzuleiten und dort zu behandeln.
    Fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in einen Fettabscheider einzuleiten und dort zu behandeln.

    Bei der Errichtung / Erneuerung / Veränderung von Anschlussleitungen müssen diese mit entsprechenden Einsteigeschächten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW) versehen werden. Inspektionsöffnungen und Einsteigeschächte dürfen nicht überbaut oder bepflanzt werden. 

    Was ist beim Abwasseranschluss zu beachten?

    Einleiten von Drainagewasser ist unzulässig. 
    Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer. Es wird im Regelfall nur ein Anschluss zugelassen. Es besteht Anschlusszwang. 
    Die Herstellung bedarf der Genehmigung durch die Stadtwerke Winterberg AöR.
    Das Grundstück ist auf Kosten des Anschlussnehmers gegen Rückstau zu sichern (s.o.).
    Etwaige zurzeit noch genutzte Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und sonstige Einrichtungen sind nach Anschluss an das zentrale Entsorgungsnetz unverzüglich außer Betrieb zu setzen und auf Kosten der Anschlussteilnehmer stillzulegen. Das darin befindliche Abwasser sowie Fäkalschlamm darf unter keinen Umständen in das öffentliche Abwassernetz geleitet werden, da dadurch die Biologie in den Kläranlagen zerstört wird. Dies muss durch ein Fachunternehmen entsorgt werden.
    Den Antrag „Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage“ finden Sie unter Downloads (Link hinzufügen).
    Bitte stellen Sie die technischen Anfragen an info(at)stadtwerke-winterberg.de